Allgemeine Geschäftsbedingungen

von Doris Busch Grafikdesign – nachstehend Designerin

  1. Geltungsbereich
    1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der Designerin und dem Auftraggeber zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
  1. Urheberschutz; Nutzungsrechte; Eigenwerbung
    2.1. Der der Designerin erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag. Vertrags­gegenstand ist die Schaffung des in Auf­trag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungs­rechten an diesem Werk. Es gelten die Vor­schriften des Werk­vertragsrechts und des Urheber­rechts­gesetzes.
    2.2. Sämtliche Arbeiten der Designerin, wie insbesondere Entwürfe, Reinzeichnungen und das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Urheber­­rechtsgesetz geschützt, dessen Rege­lungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Voraus­setzungen für ein urheberrechtlich geschütztes Werk, so insbesondere hinsichtlich der erforder­lichen Schöpfungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind.
    2.3. Ohne Zustimmung der Designerin dürfen deren Arbeiten sowie das Werk einschließlich der Urheber­bezeich­nung weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nach­ahmung des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Vorarbeiten dazu sind unzulässig.
    2.4. Die Werke der Designerin dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im ver­ein­barten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher schriftlicher Verein­­­barung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkenn­bar gemachte Zweck.
    2.5. Die Designerin räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Verwendungszweck (Ziffer 2.4) erforderlichen Nutzungsrechte ein. Hierzu wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt, es sei denn, die Designerin und der Auf­traggeber treffen eine aus­drücklich abweichende Verein­barung. Die Einräumung der Nutzungs­rechte erfolgt erst mit der voll­ständigen Bezah­lung des Honorars.
    2.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungs­rechte an Dritte bedarf der vorherigen schrift­lichen Zustimmung der Designerin.
    2.7. Sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wird, ist die Designerin bei der Ver­vielfältigung, Verbrei­tung, Ausstellung, in Veröffentlichungen über das Werk und/oder der öffentlichen Wieder­gabe der Entwürfe und Reinzeichnungen und des Werkes als Urheberin zu benennen. Verletzt der Auftraggeber das Recht auf Urheber­benennung kann die Designerin zu­sätzlich zu dem für die Design­leistung geschuldeten Honorar eine Vertrags­strafe in Höhe von 100 % des für die Nutzung vereinbarten, mangels einer Vereinbarung des dafür angemessenen und üblichen Honorars verlangen. Hiervon bleibt das Recht der Designerin unberührt, bei einer konkreten Schadens­berechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.
    2.8. Vorschläge, Weisungen und Anregungen des Auftraggebers aus tech­nischen, gestalte­rischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar und begründen kein Mit­urheberrecht, es sei denn, dass Entgegen­stehendes aus­drück­lich schriftlich vereinbart wurde.
    2.9. Der Auftraggeber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Designerin nicht berechtigt, in Bezug auf die Entwürfe, Rein­zeichnungen oder sonstigen Arbeiten der Designerin formale Schutzrechte wie z.B. Geschmacks­muster, Marke etc. zur Eintragung anzumelden.
    2.10. Die Designerin bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Eigenwerbung, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen Internet­präsenz, Muster­mappe etc.) zu nutzen und auf ihre Tätigkeit für den Auftrag­geber hinzuweisen.
  1. Honorare; Fälligkeit
    3.1. Soweit zwischen Auftraggeber und Designerin nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, richtet sich die Berechnung des Honorars nach den Honorarempfehlungen des BDG – Berufsverband der Deutschen Kommunika­tionsDesigner e.V., Warschauer Straße 59a, 10243 Berlin.
    3.2. Die Anfertigung von Entwürfen ist stets kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich ver­einbart ist.
    3.3. Die Honorare sind bei Ablieferung des Werkes fällig. Erfolgt die Erstellung und Abliefe­rung des Werkes in Teilen, so ist das ent­sprechen­de Teil­honorar jeweils bei Ab­liefe­rung des Teils fällig. Sofern nicht aus­drücklich schriftlich etwas anderes verein­bart wird, ist mit der ersten Teil­lieferung ein Teil­honorar zu zahlen, das wenigstens die Hälfte des Gesamt­honorars beträgt. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann die Designerin Abschlags­zahlungen ent­sprechend dem erbrachten Aufwand verlangen.
    3.4. Sämtliche Honorare sind Nettobeträge, zahlbar zzgl. der gesetzlichen Mehrwert­steuer, ohne Abzug innerhalb von zwei Wochen ab Fälligkeit.
  1. Zusatzleistungen; Neben- und Reisekosten
    4.1. Soweit keine anderslautende schriftliche Verein­barung getroffen ist, werden Zusatz­leistungen, wie z.B. die Recherche, die Um­arbeitung oder Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Ände­rung von Werk­zeichnungen sowie sonstige Zusatzleistungen (Autoren­korrekturen, Pro­duk­tions­überwachung und anderes) nach Zeit­aufwand gesondert berechnet.
    4.2. Im Zusammenhang mit den Entwurfs­arbeiten oder mit Entwurfs­ausführungs­arbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz etc.) sind vom Autraggeber zu erstatten.
    4.3. Der Auftraggeber erstattet der Designerin die Kosten und Spesen für Reisen, die nach vorheriger Abstimmung zwecks Durch­führung und Erfüllung des Auftrags oder der Nutzung der Werke erforderlich sind.
    4.4. Die Vergütung für Zusatz­leistungen ist nach deren Erbringung fällig. Veraus­lagte Neben­kosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütun­gen und Neben­kosten sind Netto­beträge, die zzgl. der gesetzlichen Mehrwert­steuer zu ent­richten sind.
  1. Fremdleistungen
    5.1. Die Vergabe von Fremdleistungen, die für die Erfüllung des Auftrags oder die Nutzung der Werke im vertrags­gemäßen Umfang erforder­lich sind, nimmt die Designerin im Namen und für Rechnung des Auftrag­­­gebers vor. Der Auftrag­geber ist verpflichtet, der Designerin hierzu die entsprechende schriftliche Voll­macht erteilen.
    5.2. Soweit die Designerin auf Veranlassung des Auftrag­­gebers im Einzelfall Fremd­leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, ist der Auftrag­geber verpflichtet, einen angemessen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten zu zahlen. Der Auftraggeber stellt die Designerin im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlich­­keiten, insbe­sondere sämt­lichen Kosten, frei, die sich aus dem Vertrags­abschluss ergeben.
    5.2. Soweit die Designerin auf Veranlassung des Auftrag­gebers im Einzelfall Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, ist der Auftrag­geber verpflichtet, einen angemessen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten zu zahlen. Der Auftrag­geber stellt die Designerin im Innen­­­verhältnis von sämtlichen Verbindlich­­­keiten, insbe­sondere sämt­­lichen Kosten, frei, die sich aus dem Vertrags­­­abschluss ergeben.
  1. Mitwirkung des Auftraggebers; Gestaltungsfreiheit; Vorlagen
    6.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Designerin alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im vereinbarten Umfange zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musik­stücke etc. Verzögerungen bei der Auftrags­ausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat die Designerin nicht zu vertreten.
    6.2. Der Auftraggeber versichert, zur Nutzung aller Unterlagen, die er der Designerin zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Der Auftrag­geber ist ferner alleine verantwortlich für die Richtig­keit und Vollständigkeit der von ihm ge­stellten Unterlagen. Sollte der Auftrag­geber nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der Auftrag­­geber die Designerin im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
    6.3. Für die Designerin besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit. In diesem Umfang sind Beanstan­dungen hinsichtlich der künstle­rischen Gestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen. Mehr­kosten für Ände­rungen, die der Auftraggeber während oder nach der Produktion veranlasst, trägt der Auftraggeber.
  1. Datenlieferung und Handling
    7.1. Die Designerin ist nicht verpflichtet, die Designdaten oder sonstige Daten (z.B. Daten von Inhalten, Screen­designs, Entwürfen, Rein­zeichnungen usw.) oder Daten­träger, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an den Auftrag­geber herauszugeben. Wünscht der Auftrag­geber die Heraus­gabe von Daten oder Dateien, so ist dies geson­dert zu verein­baren und vom Auftraggeber zu vergüten.
    7.2. Stellt die Designerin dem Auftraggeber Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien bzw. Daten dürfen nur mit Ein­willi­gung der Designerin vorgenommen werden.
    7.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unab­hängig vom Übermitt­lungs­weg der Auf­trag­geber.
    7.4. Für Mängel an Daten­trägern, Dateien und Daten, die bei der Daten­­übertragung auf das System des Auftrag­gebers ent­­stehen, haftet die Designerin nicht.
  1. Eigentum und Rückgabepflicht
    8.1. An allen Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen sowie etwaig zur Ver­fügung gestellter Daten, gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Originale sind, spätestens drei Monate nach Lieferung unbe­schädigt an die Designerin zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Verein­barung getroffen wurde.
    8.2. Die Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftrag­geber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Der Designerin bleibt vorbehalten, darüber hinaus einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.
  1. Korrektur; Produktionsüberwachung; Belegmuster
    9.1. Vor Beginn der Vervielfältigung des Werkes (Produktionsbeginn) sind der Designerin Korrekturmuster vorzu­legen.
    9.2. Die Produktion wird von der Designerin nur überwacht, wenn dies in einer gesonderten schriftlichen Verein­barung mit dem Auftrag­geber vereinbart ist. Für diesen Fall ist die Designerin berechtigt, erforderliche Entschei­dungen nach eigenem Ermessen zu treffen und Weisungen gegenüber den Produktionsfirmen zu geben. Die Designerin haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nach Maßgabe der Ziffer 10.
    9.3. Von allen vervielfältigten Werken oder Teilen der Werke oder sonstigen Arbeiten sind der Designerin eine ange­messene Anzahl ein­wand­freier Belegexemplare, mindestens 5 Stück unentgeltlich zu überlassen, die die Designerin auch im Rahmen ihrer Eigen­werbung ver­wen­den darf.
  1. Gewährleistung; Haftung
    10.1. Die Designerin haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon aus­genommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Er­reichung des Vertragszwecks von wesentlicher Be­deutung ist (Kardinal­pflicht), sowie Schäden aus der Ver­letzung des Lebens, des Körpers oder der Ge­sund­heit, für welche die Designerin auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.
    10.2. Ansprüche des Auftraggebers gegen die Designerin aufgrund einer Pflichtverletzung verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Ver­jährungs­beginn. Davon ausgenommen sind Schadens­ersatzansprüche gemäß Ziffer 10.1.; für diese gelten die gesetz­lichen Verjäh­rungs­fristen.
    10.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen zwei Wochen nach Ablieferung schrift­lich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei Ver­letzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.
    10.4. Die Freigabe von Produktion und Ver­öffent­lichung erfolgt durch den Auf­trag­geber. Mit der Frei­gabe übernimmt der Auftrag­geber die Haftung für die technische und funktions­gemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt.
    10.5. Mit Ausnahme eines möglichen Aus­wahl­verschuldens haftet die Designerin nicht für Auf­träge für Fremd­leistungen, die die Designerin an Dritte vergibt.
    10.6. Sofern die Designerin Fremdleistungen auf Veranlassung des Auftraggebers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt die Designerin hier­mit sämt­liche ihm zustehen­den Gewähr­leistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, ver­spä­teter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremd­firma an den Auftrag­geber ab. Der Auftrag­geber verpflichtet sich, vor einer Inan­spruch­nahme der Designerin zunächst, die abgetretenen An­sprüche gegenüber der Fremd­firma durchzusetzen.
    10.7. Die Designerin haftet nicht für die ur­heber-, geschmacks­muster- oder marken­recht­liche Schutz- oder Ein­tra­gungs­­fähigkeit des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Ent­würfe oder ihrer sonstigen Designarbeiten, die sie dem Auftraggeber zur Nutzung über­lässt. Die Designerin ist nicht verpflichtet, Ge­schmacks­­muster-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzu­führen oder zu veranlassen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutz­rechts­lage werden vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten veranlasst.
    10.8. Die Designerin haftet nicht für die recht­liche, insbesondere die urheber-, geschmacks­muster-, wett­bewerbs- oder marken­rechtliche Zu­lässigkeit der vor­gesehe­nen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Ent­würfe. Die Designerin ist lediglich verpflich­tet, auf recht­liche Risiken hinzuweisen, soweit diese der Designerin bei der Durch­führung des Auftrags bekannt werden.
  1. Erfüllungsort
    Erfüllungsort für beide Parteien ist Düsseldorf.

  2. Schlussbestimmungen
    12.1. Gerichtsstand ist Düsseldorf, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handels­gewerbes gehört oder der Auftraggeber juristische Person des öffent­lichen Rechts oder ein öffentlich­rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allge­meinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Die Designerin ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
    12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Aus­nahme des UN-Kaufrechts.
    12.3. Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: 01.01.2026

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